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Unsere AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Arbeitnehmerüberlassungsverträge:

Soweit nicht im Einzelfall eine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, gelten ausschließlich die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Hiervon abweichende Bedingungen des Entleihers gelten als widersprochen und sind ausgeschlossen.

Der Kunde sichert zu, weder einen Baubetrieb im Sinne des § 211 I SGB III i. V. m. § 1 der Baubetriebe - Verordnung zu unterhalten oder auch nur überwiegend Bauleistungen zu erbringen, noch Arbeitskräfte auch nur vereinzelt oder vorrübergehend in einer Baubetriebsabteilung im Sinne der Baubetriebe - Verordnung mit Arbeiten zu beschäftigen, die üblicherweise von gewerblichen Arbeitskräften verrichtet werden.

1. Die Angebote des Personaldienstleisters verstehen sich stets freibleibend zzgl. Mehrwertsteuer. Verträge bedürfen der Schriftform. Dies gilt für Ergänzungen oder Änderungen von Verträgen entsprechend. Aus mündlichen oder fernmündlichen Zusagen, Auskünften usw. können - unabhängig, ob sie vor oder nach Ab-schluss eines Vertrages erteilt werden - keinerlei Rechte gegen den Personaldienstleister hergeleitet werden, es sei denn, es liegt grobes, vom Personaldienstleister zu vertretendes Verschulden vor.

2. Die Übertagung und Einweisung in die Arbeit, für die der Mitarbeiter entliehen ist, obliegt dem Kunden. Er hat den Mitarbeiter auch zu beaufsichtigen und seine Arbeit zu überwachen. Eine vertragliche Beziehung zwischen dem entliehenen Mitarbeiter und dem Kunde wird hierdurch nicht begründet.

3. Arbeitskämpfe und sonstige ungewöhnliche Umstände wie hoheitliche Maßnahmen usw. befreien den Personaldienstleister, ganz gleich, ob sie den Betrieb des Personaldienstleisters oder den des Entleihers betreffen für die Dauer ihrer Auswirkungen und, wenn sie zur Unmöglichkeit der Leistung führen, überhaupt von ihrer Leistungspflicht.

4. Schadenersatzansprüche wegen Verzuges bei Überlassung von Arbeitskräften oder wegen Nichterfüllung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen nachweisbar auf von dem Personaldienstleister zu vertretendem grobem Verschulden.

5. Soweit erforderlich, ist es dem Personaldienstleister überlassen, während des Vertrages die Mitarbeiter auszutauschen, sofern hierdurch nicht berechtigte Interessen des Kunden verletzt werden.

6. Bei Ausfall der Mitarbeiter aus wichtigem Grund (z. B. Krankheit, Hochzeit usw.) ist der Personaldienstleister nicht zur Gestellung einer Ersatzkraft verpflichtet. Außergewöhnliche Umstände berechtigen den Personaldienstleister, einen erteilten Auftrag zeitlich zu verschieben oder von einem erteilten Auftrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Schadenersatzleistungen sind ausgeschlossen.

7. Bei Arbeitsunfällen der entliehenen Arbeitnehmer ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich eine Unfallmeldung zu erstellen und diese zur Weiterleitung an Versicherungsträger des Personaldienstleisters zu übersenden; eine Durchschrift dieser Meldung hat der Kunde seiner Berufsgenossenschaft zuzuleiten.

8. Der Kunde versichert, dass er Mehrarbeit nur anordnen und dulden wird, soweit dies für seinen Betrieb nach der Arbeitszeitgesetz (ArbZG) zulässig ist. Eine eventuell notwendige behördliche Zulassung von Mehrarbeit ist vom Kunden zu beschaffen. Der Kunde verpflichtet sich, außergewöhnliche Gründe zur Mehrarbeit dem Personaldienstleister unverzüglich bekannt zu geben.
Der Kunde hat die für die jeweilige Tätigkeit des Mitarbeiters geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie die allgemeinen anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln einzuhalten, die Mitarbeiter über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren umfassend zu informieren sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung zur Verfügung zu stellen und sich bei der Durchführung von Aufträgen, die zeitlich und örtlich mit Arbeiten anderer Unternehmen zusammenfallen, mit diesen abzustimmen, soweit dies zur Vermeidung einer gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist. Der Kunde ist verpflichtet, die Mitarbeiter einer anstehenden arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung kostenlos zuzuführen und dem Personaldienstleister hiervon Kenntnis zu geben.

9. Der Personaldienstleister steht für die ordnungsgemäße Auswahl der von ihm überlassenen Mitarbeiter ein. Er haftet nicht für einen bestimmten Erfolg der Tätigkeit der Mitarbeiter und nicht für Schäden, die diese am Arbeitsgerät oder an der ihnen übertragenen Arbeit verursachen. Er haftet auch nicht für irgendwelche Schäden, die durch den Mitarbeiter lediglich bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit verursacht werden. Die Haftung des Personaldienstleisters ist gänzlich ausgeschlossen, wenn dem Mitarbeiter die Obhut für Geld, Wertpapiere oder sonstige Wertsachen übertragen wird. Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Personaldienstleisters dürfen die überlassenen Arbeitskräfte weder mit der Beförderung und dem Inkasso von Geld noch mit Botengängen, als Fahrer oder in sonstiger Weise berufsfremd eingesetzt werden.

10. Soweit eine Haftung des Personaldienstleisters gegeben ist, besteht diese nur, soweit ein Schaden durch die bestehende Haftpflichtversicherung in Höhe von 500.000 EUR je Schadensereignis abgedeckt ist.

11. In den vereinbarten Verrechnungssätzen sind Kosten für die Gestellung von Werkzeugen, Materialien und sonstigen Ausrüstungsgegenständen mangels ausdrücklicher und schriftlicher anderweitiger Vereinbarung nicht enthalten. Diese hat der Kunde kostenlos zur Verfügung zu stellen.

12. Der Kunde ist verpflichtet, wöchentlich (auf den vorgelegten Stundennachweisen) die Stunden durch Unterschrift zu bestätigen, die ihm die entliehenen Mitarbeiter zur Verfügung standen. Können Stundennachweise am Einsatzort keinem Bevollmächtigten des Kunden zur Unterschrift vorgelegt werden, so sind stattdessen die Mitarbeiter des Personaldienstleisters zur Bestätigung berechtigt. Einwände bezüglich von Mitarbeitern bescheinigter Stunden sind innerhalb von acht Tagen nach Rechnungslegung schriftlich gegenüber dem Personaldienstleister geltend zu machen und nachweisbar zu begründen.

13. Die Rechnungen des Personaldienstleisters werden wöchentlich auf Grund der bestätigten Stundennachweise erstellt und sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Rechnungen, welche im Factoring-Verfahren an die Robert Wolf GmbH, Esslinger Straße 7, 70771 Leinfelden-Echterdingen, abgetreten sind, werden mithilfe einer entsprechenden Formulierung gekennzeichnet. Eine Zahlung abgetretener Rechnungen kann somit nur an die Kontoverbindung der Robert Wolf GmbH mit schuldbefreiender Wirkung erfolgen (Kreissparkasse Esslingen-Nürtingen, IBAN: DE40 6115 0020 0100 6663 06, BIC: ESSLDE66XXX).

Bei Zahlungsverzug berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, wobei die Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten bleibt. Treten nach Vertragsabschluss Umstände ein, die dem Personaldienstleister zu schwerwiegenden Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden (Zahlungsrückstände oder- Verzuges, Scheck- und Wechselprotestes, Haftungsausschlusses seitens des Kreditversicherers) Anlass geben oder werden dem Personaldienstleister diese erst dann bekannt, so ist der Personaldienstleister berechtigt, alle offenstehenden, auch gestundeten, Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und vom Kunden Barzahlung oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Leistet der Kunde diesem Verlangen nicht Folge, so kann Personaldienstleister fristlos vom Vertrag zurücktreten und vom Kunden die sofortige Vergütung der erbrachten Leistungen sowie den Ersatz sämtlicher Folgekosten verlangen.

14. Soweit der Kunde gegen die ihm nach dem Vertrag oder nach dem Gesetz obliegenden Verpflichtungen verstößt, insbesondere Kontrollmeldungen nicht ordnungsgemäß erbringt, für die Gestellung von Sicherheitsausrüstung sowie für die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften nicht sorgt, ist er dem Personaldienstleister zum Schadenersatz verpflichtet. Das Recht des Personaldienstleisters, in diesen Fällen den Vertrag fristlos zu kündigen, bleibt hiervon unberührt.

15. Sämtliche gegen den Personaldienstleister und/oder seine Mitarbeiter gerichteten Ansprüche verjähren nach Ablauf von 6 Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Entstehung des Anspruchs, spätestens aber mit Vorliegen der Rechnungen des Personaldienstleisters über die in Frage stehenden Arbeiten.

16. Schließt der Kunde während der Überlassung mit einer von dem Personaldienstleister überlassenen Arbeitskraft einen direkten Arbeitsvertrag, so gilt dies als Vermittlung. Für eine solche Vermittlung steht dem Personaldienstleister gegenüber dem Kunden ein Provisionsanspruch zu. Die Vermittlungsprovision beträgt bei einer sofortigen Übernahme bis zum Ablauf des 3. Monats der Überlassung 2,5 Bruttomonatsgehälter, vom 4. bis Ablauf des 6. Monats 1,5 Bruttomonatsgehälter, vom 7. bis Ablauf des 9. Monats 1 Bruttomonatsgehalt und vom 10. bis Ablauf des 12. Monats 0,5 Bruttomonatsgehalt. Nach Ablauf des 12. Monats der Überlassung ist die Übernahme kostenfrei. jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

17. Besteht zwischen einem Anstellungsverhältnis des Mitarbeiters mit dem Kunden und der vorangegangenen Überlassung kein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang, ist der Personaldienstleister dennoch berechtigt, eine Vermittlungsprovision in Höhe von EUR 3.000,00 zu verlangen, wenn das Anstellungsverhältnis auf die Überlassung zurückzuführen ist. Es wird vermutet, dass das Anstellungsverhältnis auf die vorangegangene Überlassung zurückzuführen ist, wenn das Anstellungsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Mitarbeiter innerhalb von sechs Monaten nach der letzten Überlassung begründet wird. Dem Kunden steht es frei, den Gegenbeweis zu führen und sich hierdurch von seiner Zahlungsverpflichtung zu befreien.

18. Das Honorar ist mit Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen der Arbeitskraft und dem Kunden fällig.

19. Der Kunde ist nicht berechtigt, Rechte aus Verträgen mit dem Personaldienstleister auf Dritte zu übertragen und - soweit ausschließbar – dem Personaldienstleister gegenüber Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen.

20. Sollte eine Bestimmung des Vertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages und der Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht. Es gilt dann eine solche Regelung als vereinbart, die in zulässiger Weise dem zum Ausdruck gekommenen Vertragswillen am nächsten kommt.

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